Rechtsprechung
VG Berlin, 03.06.2013 - 3 L 390.13 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,18988) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Rückstellung von der Schulbesuchspflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88
Eidespflicht
Auszug aus VG Berlin, 03.06.2013 - 3 L 390.13
Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988, BVerfGE 79, 69, 74 f.). - VG Berlin, 04.08.2011 - 3 L 411.11
Frage der Zurückstellung eines Kindes vom Schulbesuch
Auszug aus VG Berlin, 03.06.2013 - 3 L 390.13
Das Gesetz geht hier erkennbar davon aus, dass allenfalls individuelle, in der Person des schulpflichtigen Kindes begründete Entwicklungsstörungen bzw. Entwicklungsdefizite der Schulpflicht (vorübergehend) entgegenstehen können, weil eine andere, darauf Rücksicht nehmende Form der Förderung Vorrang verdient (vgl. Urteil der Kammer vom 25. März 2011, VG 3 K 286.10; Beschluss vom 4. August 2011, VG 3 L 411.11).